Allgemeine AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: PCC-Reinigung
Wienerstraße 131
4020 Linz
0676/3593304
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden geschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden muss unser Unternehmen zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden.
1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die keine Unternehmer sind. Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unser Unternehmen ist an ein Angebot 14 Tage lang gebunden.
2.2. Mit Zugang des vom Kunden unterfertigten Angebots kommt der Vertrag zustande.
3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen
3.1. Sofern nicht eine einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.2. Sofern in diesen AGB besondere Bestimmungen für einzelne Dienstleistungen nichts anderes vorsehen oder nichts anderes vereinbart wird, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von unserem Unternehmen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungsleistungen
4.1. Mietmattenservice
4.1.1. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Matten gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Monaten.
4.1.2. Bei Abhandenkommen oder Zerstörung einer Mietmatte ist der Kunde verpflichtet, unserem Unternehmen den Zeitwert dieser Matte zu ersetzen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als den Verbraucher am Abhandenkommen oder an der Zerstörung der Mietmatte ein Verschulden trifft.
4.2. Grünflächenbetreuung
4.2.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt unser Unternehmen die vom Kunden ausgewählten Dienstleistungen, wie – je nach Vertragsinhalt – Rasenmähen, Heckenschneiden und Gartenarbeiten.
4.2.2. Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch unser Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.12. schriftlich ordentlich kündigen. Die Kündigungserklärung muss bis spätestens 30.11. beim Vertragspartner eingelangt sein.
4.2.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt Folgendes: Unser Unternehmen trifft weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden, und es besteht keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von unserem Unternehmen zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat.
4.2.4. Kunden obliegt es bei sonstigem Ausschluss der Haftung unseres Unternehmens, Pflanzen, die sich auf von unserem Unternehmen zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. unser Unternehmen darauf hinzuweisen.
4.3. Hausbetreuung / Hausreinigung
4.3.1. Im Rahmen der Hausbetreuung / Hausreinigung erbringt unser Unternehmen Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten, z. B. Reinigung von Böden, Stiegenhäusern und Fensterbänken.
4.3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr erbracht.
4.3.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
4.3.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten sowie Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
4.4. Winterservice
4.4.1. Unser Unternehmen hat die im Vertrag angeführten Flächen in der Zeit vom 1.11. bis 15.4. des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Im Falle des Vertragsabschlusses nach dem 1.11. haftet unser Unternehmen nur dann, wenn es vertragsgemäß bereits zur Leistungserbringung verpflichtet war.
4.4.2. Bei Inanspruchnahme des Winterservice können sowohl der Kunde als auch unser Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.8. des Folgejahres schriftlich ordentlich kündigen. Die Kündigungserklärung muss bis spätestens 31.7. beim Vertragspartner eingelangt sein.
4.4.3. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (z. B. durch undichte Dachrinnen) und zur Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern, für deren Entfernung ein Fachunternehmen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.
4.4.4. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.
4.4.5. Sofern keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von Niederschlagsmenge und -dauer) längstens innerhalb von 8 Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlags, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von 4 bis 7 Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Arbeiten hat der Kunde keinen Einfluss.
4.4.6. Eine vollständig schneefreie Räumung von Verkehrsflächen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Unser Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.
4.4.7. Bei Glatteis werden zulässige Auftau- und abstumpfende Streumittel verwendet.
4.4.8. Im Falle wetterbedingter Extremsituationen (höhere Gewalt), wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen, andauerndem gefrierendem Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen sowie bei einem dadurch verursachten Zusammenbruch des Verkehrs, ist weder eine termingerechte Räumung noch die Einhaltung des oben genannten Intervalls geschuldet. Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens 4 Stunden nach Beendigung der Situation bzw. Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse aufgenommen.
4.4.9. Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der gesetzlichen Räumungsverpflichtung
nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof‐ und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen
ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung
stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die
Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die
vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche entsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von
Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplatze und
Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen
Nachbearbeitung (z. B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist
grundsätzlich nicht gegeben und ist gesondert zu vereinbaren.
4.4.10. Die Streusplittentfernung wird von unserem Unternehmen entsprechend den
einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.
4.4.11. Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice nach gesonderter Vereinbarung zur
einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne
natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser
oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach
angebrachter Schneerechen kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert
werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle
der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen
Dachlawinen und wird visuell vorgenommen. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung von
Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) nicht verpflichtet.
Bei Wahrnehmung solcher Gefahrenquellen ist unser Unternehmen jedoch verpflichtet, den
Kunden oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Kunden bei
Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon‐ bzw. Telefaxnummer oder per E‐Mail
unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist
verpflichtet, unserem Unternehmen allfällige Änderungen der Telefon‐ bzw.
Telefaxnummer oder E‐Mail‐Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu
geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist unser Unternehmen nicht für die fehlgeschlagene
Kontaktaufnahme und deren Folgen verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass Haken am Objekt angebracht werden, die bei Bedarf für das Einhängen
von Warnstangen erforderlich sind.
5. Entgelt und Zahlungsbedingungen
5.1. Bei vereinbarter Leistungserbringung an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht (21.00
Uhr bis 6.00 Uhr), erhöht sich das Entgelt um die in § 10 des jeweils gültigen
Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal‐, Fassaden‐ und
Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten
(allgemein im Internet abrufbar zB unter https://www.wko.at/oe/gewerbe‐
handwerk/chemische‐gewerbe/denkmal‐fassade‐gebaeude/kollektivvertrag) für
Normalarbeitszeit festgelegten Zuschläge im Rahmen von 50 % bis 150 % (§ 10 Abs 7 lit a, Abs
8 lit a, Abs 9 lit a und h und Abs 11 lit a), sofern die Parteien kein anderes Entgelt vereinbart
oder bestimmt haben.
5.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der
Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim zuständigen
Bundesministerium für Leistungen der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereiniger
wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der Wirtschaftskammer Österreich
veröffentlicht. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist unser Unternehmen zur
Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt. Gegenüber Kunden, die Verbraucher
sind, wird unser Unternehmen das Entgelt mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres
automatisch anpassen und den Kunden diesfalls verständigen; dies gilt gleichermaßen für
Entgelterhöhungen und Entgeltsenkungen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang
mit Grünflächenbetreuung wird unser Unternehmen das Entgelt zum 1.1. des
Kalenderjahres anpassen, bei Winterservicedienstleistungen zum 1.7..
5.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Forderungen unseres Unternehmens
ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig. Für Winterservice ist das Entgelt für die
jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig.
5.4. Bel einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner
sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch. Für den Fall, dass der
Hausverwalter nicht Namen und Anschrift aller Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben
diesen als Bürge und Zahler.
5.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten
unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen
unterbleiben müssen, auf die unser Unternehmen keinen Einfluss hat (zB
Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag usw).
5.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung des fälligen Entgelts verbundenen
Kosten und Aufwände, wie insbesondere lnkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
5.7. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch unser Unternehmen anerkannt
wurden, und ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.
5.8. Am Arbeitsort muss ‐ je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom
zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser‐ und Stromverbrauches der für die
Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen auf Kosten des
Kunden.
5.9. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages aus
Verschulden des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, mindestens 50 % des
vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) bis zum
Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sowie allenfalls
darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6. Widerrufsrecht
6.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, hat er das Recht,
diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
6.2. Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des
Vertragsabschlusses.
6.3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde unser Unternehmen mittels einer
eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Kunde kann dafür das untenstehende Muster‐ Widerrufsformular verwenden, das
jedoch nicht vorgeschrieben ist.
6.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
6.5. Wenn der Kunde als Verbraucher diesen Vertrag widerruft, haben wir dem Kunden ‐
vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ‐ alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten
haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei unserem Unternehmen eingegangen
ist.
6.6. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist
beginnen sollen, so hat der Kunde unserem Unternehmen einen angemessenen Betrag zu
zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde uns von der Ausübung
des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.
6.7. Der Kunde hat in den in § 18 FAGG aufgezählten Fällen kein Rücktrittsrecht.
Insbesondere hat der Kunde demgemäß in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht:
a) bei Dienstleistungen oder Wertgutscheinen, die überwiegend für Dienstleistungen
eingelöst werden, wenn unser Unternehmen ‐ auf Grundlage eines ausdrücklichen
Verlangens des Kunden sowie nach Bestätigung des Kunden über dessen Kenntnis vom
Verlust des Rücktrittsrechts ‐ noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der
Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
b) bei Verträgen über dringende Reparatur‐ oder lnstandhaltungsarbeiten, bei denen der
Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser
Arbeiten aufgefordert hat.
7. Gewährleistung
7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erbringt unser Unternehmen die
Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet
ist.
7.2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt
nach Abnahme bzw Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige
Mangelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen
angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu
rügen, wobei ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft. Hat er innerhalb der Rügefrist keinen Mangel
gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche
wie zB Gewährleistung, lrrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später
behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).
7.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, hat für Mängel der Dienstleistung unser
Unternehmen die Wahl, Gewähr durch Verbesserung oder Austausch zu leisten.
8. Haftung
8.1. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist die Haftung für leicht fahrlässig
verursachte Schäden ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, haftet
unser Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.
8.2. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist auch der Ersatz von Folgeschäden,
insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind, und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.
8.3. Kunden, die Unternehmer sind, haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab
Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.
8.4. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice
haftet unser Unternehmen außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits
vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zB einparkende Autos,
Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw) verunreinigten schnee‐ oder eisbedeckten
Flächen ereignen. Unser Unternehmen schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen
nach erfolgter Leistungserbringung. Unser Unternehmen trifft weiters keine Haftung für
Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz
von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet unser
Unternehmen nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht
zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (zB Zusammenbruch des Verkehrs, extreme
Schneemengen usw) zurückzuführen sind.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen unser Unternehmen haftbar werden
könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den
Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc) nach Bekanntwerden unverzüglich
unserem Unternehmen zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
8.6. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und
Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig
erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Unser Unternehmen haftet weder für Schäden
an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die
durch zulässiger Weise verwendete Auftau‐ und abstumpfende Streumittel allenfalls
verursacht werden. Unser Unternehmen ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus
Grünflächen zu entfernen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Unser Unternehmen ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der
vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.
9.2. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts. Kunden, die Verbraucher mit gewöhnlichem
Aufenthalt in der EU sind, genießen außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des
Rechts ihres Aufenthaltsstaates.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen
Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung
wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.
9.4. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.